Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung richten sich nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Gesuchsteller/innen müssen insgesamt 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs und mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Hilterfingen vorweisen. Seit dem 1. Januar 2018 können Ehepartner nicht mehr von verkürzten Wohnsitzvoraussetzunge profitiieren. Vorausgesetzt wird ebenfalls die Niederlassungsbewilligung C.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Kanton Bern einbürgern lassen wollen, sind verpflichtet einen Einbürgerungstest zu absolvieren. Zudem ist in einem mündlichen und schriftlichen Test nachzuweisen, dass Sie sich in deutscher Sprache verständigen können.
Einbürgerungstest
Der Test ist schriftlich, dauert 90 Minuten und beinhaltet folgende Themen:
a) Geografie, Geschichte, Sprachen, Religionen und Feiertage der Schweiz und des Kantons Bern,
b) Demokratie, Föderalismus sowie Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger,
c) Soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit und Bildung.
Der Einbürgerungstest gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der Fragen korrekt beantwortet wurden.
Vom Einbürgerungstest befreit sind:
a) Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind.
b) Personen, die während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule nach schweizerischem Lehrplan besucht haben.
c) Personen, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) nach schweizerischem Lehrplan oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) in der Schweiz abgeschlossen haben.
Der Einbürgerungstest ist bei einem der folgenden Anbieter zu absolvieren:
Berufsbildungszentrum IDM Spiez |
Bildungszentrum Interlaken bzi |
Wird der Einbürgerungstest nicht bestanden, so empfiehlt die Gemeinde den Besuch eines Einbürgerungskurses.
Sprachnachweis
Die Bewerberin oder der Bewerber muss mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkennten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Der Nachweis für die genannten Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a) Die Amtssprache des Verwaltungskreises als Muttersprache spricht und schreibt.
b) Während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Amtssprache des
Verwaltungskreises besucht hat.
c) Eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe
(Fachhochschule, universitäre Hochschule) in der Amtssprache des Verwaltungskreises
abgeschlossen hat.
d) Über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen
Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren
entspricht.
Zum Beantragen der Unterlagen für die ordentliche Einbürgerung wenden Sie sich persönlich oder telefonisch bei der Gemeindeschreiberei (033 244 60 60), damit die Voraussetzungen geprüft und die entsprechenden Gesuchsformulare zugestellt werden können. Alternativ können Sie die Unterlagen auch onlinen anfordern.
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Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 21 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Achtung: der / die Ehepartner/in muss zum Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besessen haben.
Falls Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuchsformular per E-Mail bestellen: ocLJ4dLEzI-AxczIz4-CyQ@nospam. Das Formular wird Ihnen per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig.
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