Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private

Vorgenannte Person ersucht die Gemeinde Hilterfingen BE, gestützt auf Artikel 13 des Kantonalen Datenschutzgesetzes, die Bekanntgabe seiner / ihrer Daten an Private zu sperren.



Gemäss Art. 13 Abs. 1 KDSG kann jede Person die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.




Gemäss Art. 13 Abs. 3 KDSG kann die betroffene Person Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Art. 12 Abs. 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interesses sperren lassen.






Erfolgt eine Sperrung im Einwohnerregister, so erfolgt automatisch auch eine Sperrung der Daten in der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) und den Gemeinderegistern (GERES). Andere Daten, die sich beim Kanton, bei der Kirchgemeinde oder einem Gemeindeverband befinden, schliesst dieses Gesuch nicht ein.